Organisatorischer Brandschutz
Was ist eine Brandschutzordnung?
Eine Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall. Inhalt und Gliederung ist in der DIN 14096 geregelt.

Welche Arten von Brandschutzordnung gibt es?
Die Brandschutzordnung gliedert sich in drei Teile:
Teil A (Aushang)
richtet sich an alle Personen, die sich im Gebäude oder Betrieb aufhalten. Dazu zählen auch Mitarbeiter von
Fremdfirmen und Besucher.
Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben)
richtet sich an Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Gebäude oder Betrieb aufhalten. Inhalt von Teil B der
Brandschutzordnung sind die betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen zur Brandverhütung und die
Hinweise zum richtigen Verhalten im Gefahrenfall.
Teil C (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben)
richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz
übertragen worden sind (z. B. Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsingenieure).
Aktualität?
Brandschutzordnungen müssen in regelmäßigen Abständen kontrolliert und ggfls. aktualisiert werden. Nur aktuelle
Brandschutzordnungen nützen im Notfall.
Für welche Objekte sind Brandschutzordnungen zu erstellen?
Brandschutzordnungen sind z.B. für Hochhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser, Kaufhäuser, Altenheime, Hotels, Industrieanlagen und andere bauliche Einrichtungen bzw. Anlagen zu erstellen.
Je nach Art und Größe der baulichen Anlage kann im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde auf das Erstellen der Teile B und/oder C verzichtet werden.
Unsere Leistungen
- Erstellung und Fortschreibung der Brandschutzordnung (Teil A, B, C)
- Beratung bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und beim Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
- Beratung bei der Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und der Auswahl der geeigneten Löschmittel
- Kontrolle der Flucht-, Rettungs-, Feuerwehr und Alarmpläne auf Aktualität und ggf. weitere Veranlassungen
- Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungs- und Brandschutzübungen
- Teilnehmen und/oder Durchführen von Brandschutzbegehungen
- Kontrollieren von Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutz und Rettung
- Organisation und Sicherstellung der Wartung und Prüfung von brandschutztechnischen Anlagen
- Aus- und Fortbildung von Brandschutzhelfern
- Durchführung von Brandschutzunterweisungen
- Mitwirkung bei:
- Beurteilung der Brandgefährdungen an Arbeitsplätzen
- der Umsetzung des Brandschutzkonzepts
- der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
- der Ausarbeitung den Brandschutz betreffender Betriebsanweisungen
- den Brandschutz betreffenden baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen
- der Umsetzung behördlicher Anordnungen und Anforderungen des Feuerversicherers die den Brandschutz betreffen
- der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu- Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen

Brandschutzbeauftragter
Der Brandschutzbeauftragte ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in dem Unternehmen den betrieblichen organisatorischen Brandschutz wahrnimmt.
Warum ein Brandschutzbeauftragter?
Gemäß § 3 ArbSchG sind Betriebe verpflichtet, die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten oder zu verbessern. Brandschutzbeauftragte sind beispielsweise erforderlich, wenn ein Unternehmen spezifische Gefahrenstoffe verarbeitet, bestimmte Industriegebäude bzw. Verkaufsstätten betreibt oder sonstige baurechtliche Forderungen vorliegen.
Durch Brände werden nicht nur erhebliche Sachschäden verursacht, sondern häufig auch ein Betrieb in eine bedrohliche Situation gebracht, die existenzgefährdend werden kann. Gerade kleine und mittelständische Betriebe sind häufig davon betroffen. Kürzungen von Versicherungsleistungen, der Verlust von Aufträgen und Kunden bis hin zum „worst case“, der Betriebsschließung können Folgen eines Brandereignisses werden. Wird die Industriebaurichtlinie angewandt oder handelt es sich um ein Gebäude mit „besonderer Art und Nutzung“ ist ein Brandschutzbeauftragter vorgeschrieben. In einigen Bundesländern wird ein Brandschutzbeauftragter auch bei Verkaufsstätten mit einer Fläche von mehr als 2.000m² gefordert. Auch wenn kein Brandschutzbeauftragter gefordert ist, sollte eine solche Person in die vorbeugenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr eines Betriebes eingebunden sein.
Wir bieten Ihnen
Einen externen Brandschutzbeauftragten der durch ein Ausbildungskonzept nach der aktuellen DGUV Information 205-003 (entspricht der vfdb-Richtlinie 12/09-01 und dem Leitfaden VdS 3111) und den wesentlichen Kriterien der CFPA Europe auch auf europäischer Ebene für diese Tätigkeit gerüstet ist. Umfangreiche Erfahrungen im vorbeugenden, organisatorischen sowie dem abwehrenden Brandschutz sind unsere Stärke. Regelmäßige Fortbildungen nach den einschlägigen Vorschriften halten unsere Mitarbeiter auf dem aktuellen Stand.
Vorteile eines externen Brandschutzbeauftragten
Wir bieten Ihnen einen Fachmann maßgeschneidert auf Ihre Bedürfnisse. Erfahrungen aus allen Bereichen des vorbeugenden, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes. Unsere Mitarbeiter befassen sich ständig mit aktuellen Geschehnissen. Wir unterliegen keiner „Betriebsblindheit“ und haben somit die wesentlichen Bedürfnisse im Fokus. Die Kosten sind planbar und transparent. Sie zahlen nur für tatsächlich erbrachte Leistungen.
Welche Richtlinien/Verordnungen fordern Brandschutzbeauftragte?
Hier gibt es eine Vielzahl von Richtlinien und Verordnungen, nachfolgend ein kleiner Auszug für die Forderung eines
Brandschutzbeauftragten:
- Bayerische Bauordnung, Sonderbauten nach Art. 2, Abs. 4 (BayBO)
- Hochhausrichtlinie (HHR)
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (BayVkV)
- Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
- Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
Feuerbeschau
(Brandverhütungs- oder Gefahrenverhütungsschau)
Die Feuerbeschau dient dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten.
Nach einem Urteil des OVG Münster entspricht es der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit ge-rechnet werden muss!
Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Gebäude, insbesondere Sonderbauten und sonstige Anlagen und Gegenstände, bei denen Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben können oder bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.
Vielerorts ist die notwendige Personalkapazität fachlich oder zeitlich nicht vorhanden und die Schaffung einer entsprechenden Personalstelle zu kostenintensiv.
Die Feuerbeschau obliegt den Gemeinden, sie können jedoch die Durchführung der Feuerbeschau auf externe Betriebe und sonstige Einrichtungen übertragen.
Dabei geht es im Vordergrund darum, richtig einzuschätzen, wann und wo eine Feuerbeschau durchzuführen ist. Bei der Feuerbeschau sind insbesondere die Brandmeldeanlagen, die Rettungs- und Einsatzwege, die Löschwasserentnahmestellen, die Entrauchungseinrichtungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zu überprüfen und zu beurteilen, inwieweit Mängel vorliegen und deren Beseitigung rechtlich gefordert werden können.

Unsere Leistungen:
- Erstellung einer Objektdatenbank mit Festlegung der Prioritäten für die Feuerbeschau
- Durchführung der Feuerbeschau
- Erstellung eines Begehungsberichtes mit Protokollierung der Mängel und Fristsetzung
- Bewertung nach AGBF
- Fristenermittlung über Gebäuderisikokoeffizient
- Nachbegehung mit Protokollierung

Löschmittelberechnung
Die ASR 2.2 konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen. Ferner regelt die ASR 2.2, dass der Arbeitgeber Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte in ausreichender Anzahl bereitzustellen hat.
Eine Löschmittelberechnung beginnt also immer mit der Beuteilung der Arbeitsstätte. Ist die Brandgefährdung ermittelt muss die Art und Anzahl der Löschmittel festgelegt werden. Dabei sind die unterschiedlichen Brandklassen A-B-C-D-F zu beachten.
- Unsere Leistungen:
- Beurteilung der Arbeitsstätte. Arbeitsbereiche, räumliche Ausdehnung.
- Ermittlung der Brandgefährdung und Brandklassen
- Ermittlung der vorhandenen Löschmittel und deren Löschvermögen
- Berechnung der notwendigen Anzahl und Art der Löschmittel auf Grundlage der ASR 2.2
- Festlegung der empfohlenen Standorte mit Art und Anzahl der Löschmittel
- Erstellung eines Montageplans mit Übersicht Bestand/Neu
Auf Wunsch liefern und montieren wir eventuell benötigte Feuerlöscher.