Leistungen

Feuerwehrpläne nach DIN 14095

Für welche Objekte sind Feuerwehrpläne zu erstellen?

  • Objekte für die es behördlich angeordnet wurde (z.B. für Betriebe, die unter die Störfallverordnung fallen)
  • Objekte in denen radioaktive Stoffe der Gefahrengruppe II oder III vorhanden sind (vgl. „Richtlinie für den Strahlenschutz der Feuerwehren“, Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Inneren vom 16.08.1984; MABI 17/1984, Seite 433)
  • Objekte mit außergewöhnlicher Ausdehnung und Brandempfindlichkeit
  • Objekte mit hilfsbedürftigen Personen (z.B. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Anstalten)
  • Objekte mit Menschenansammlungen (z.B. Versammlungsstätten, Warenhäuser, Schulen, Hotels)
  • Baudenkmäler, Museen
  • Objekte, bei denen durch die Bauweise oder Nutzung mit besonderen Gefahren zu rechnen ist (z.B. Lackfabriken, chemische Betriebe, medizinisch-mikrobiologische Laboratorien, Tanklager)
  • Objekte, bei denen durch schwer erkundbare Eigenarten von Bauweise und Nutzung falsche taktische Entschlüsse wahrscheinlich sind
  • Objekte mit nicht ausreichender Löschwasserversorgung (Löschwasserförderung über lange Schlauchstrecken oder Pendelverkehr mit Tanklöschfahrzeugen)

Was ist eigentlich ein Feuerwehrplan?

Ein Feuerwehrplan ist ein vorbereiteter Plan für die Brandbekämpfung und Rettungsmaßnahmen an besonderen Orten und Objekten. Er dient dem Einsatzleiter als Führungsmittel und liefert den Einsatzkräften die für den Einsatz notwendigen Informationen. Er weist auf Gefahren hin um ggfls. vorausschauende Maßnahmen einzuleiten.

Muss ein Feuerwehrplan eigentlich aufgestellt werden?

Die Verpflichtung zur Erstellung von Feuerwehrplänen ergibt sich aus verschiedenen Verordnungen und baulichen Vorschriften, wie z.B. Nr. 5.12.2 der Industriebaurichtlinie, §42, Abs. 3 der Musterversammlungsstättenverordnung oder Art. 60, Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung. Gemeinden können gegenwärtig nach §24, Abs. 1, Satz 2, Nr. 4 der Verordnung über die Verhütung von Bränden, unabhängig vom Bauordnungsrecht, Feuerwehrpläne verlangen. Im Baugenehmigungsverfahren geforderte Feuerwehrpläne sind vom Errichter oder Betreiber der baulichen Anlage in Einvernehmen mit den Brandschutzdienststellen zu erstellen und den örtlichen Feuerwehren zur Verfügung zu stellen.

Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage können Feuerwehrpläne gefordert werden?

  • Die Gemeinde kann gemäß §6, Abs. 2, Nr. 3 der Verordnung über die Feuerbeschau anordnen, dass geeignete organisatorische Vorkehrungen für den Brandfall zu treffen sind, z.B. Feuerwehrpläne erstellen bzw. bereits vorhandene Pläne überarbeiten.
  • Gemeinden können gegenwärtig nach §24, Abs. 1, Satz 2, Nr 4 der Verordnung über die Verhütung von Bränden – unabhängig vom Bauordnungsrecht – Feuerwehrpläne verlangen.
  • Nach der jeweils gültigen TAB, d.h. alle Objekte mit Brandmeldeanlagen
  • Nach den Bauordnungen der Länder
  • Nach den Brand- und Katastrophenschutzgesetzen der Länder
  • Nach Sonderbauvorschriften der Länder (Garagenverordnung, Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung, Schulbaurichtlinie, Krankenhausbaurichtlinie, Industriebaurichtlinie, Beherbergungsstättenverordnung, Richtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhaltenalagen bei Lagerung wassergefährdender Stoffe, Musterrichtlinie über die Flächen für die Feuerwehr, länderspezifische Verordnungen)

Wie wird ein Feuerwehrplan erstellt?

Ein Feuerwehrplan kann nicht nur anhand von Planunterlagen erstellt werden. Eine eingehende Objektbesichtigung durch eine fachkundige Person ist eine wichtige Voraussetzung, ebenso wie die Abstimmung mit dem Betreiber und der Brandschutzdienststelle.

Gibt es Vorschriften zur Erstellung von Feuerwehrplänen?

Grundlage zur Erstellung von Feuerwehrplänen ist die DIN 14095 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus gelten regional die Vorschriften der Brandschutzdienststellen. Nach welcher Vorschrift die Pläne auszuführen sind, ist mit der Abnahmebehörde abzuklären.

Wie aktuell müssen Feuerwehrpläne sein?

Laut DIN 14 095 sind Feuerwehrpläne stets aktuell zu halten. Betreiber der Baulichen Anlage müssen die Pläne mindestens alle zwei Jahre von einer fachkundigen Person prüfen lassen.

Pläne und Planinhalt

Ein Feuerwehrplan besteht aus

  • der allgemeinen Objektinformation
  • optionalen textlichen Erläuterungen
  • optional dem Umgebungsplan
  • dem Übersichtsplan
  • den Geschossplänen
  • optional Sonderplänen wie Entrauchungsplänen, Dachaufsichtenplan oder
  • Löschwasserrückhalte/Abwasserplan

Feuerwehrpläne müssen auf weißem Untergrund dargestellt werden. Format und Maßstab sind in der DIN 14095 bzw. DIN EN ISO 216 festgelegt. Sonderformate nach regionalen Bestimmungen sind möglich. Zusätzlich werden Feierwehrpläne in der Regel von den Behörden in digitaler unveränderlicher Form geordert.

Der Übersichtsplan

enthält Informationen, die zur Durchführung erster einsatztaktischer Maßnahmen notwendig sind, unter anderem:

  • die Lage von Gebäuden
  • Anzahl der Geschosse
  • Gebäudeeingänge, Treppen und Treppenräume
  • Aufzüge insb. Feuerwehraufzüge
  • Brandwände
  • Löschwasserentnahmemöglichkeiten z.B. Hydranten
  • Löschwassereinspeisestellen
  • Bereiche mit besonderen Gefahren nach FwDV 500
  • Hinweis zu PV-Anlagen
  • befahrbare Flächen nach DIN 14090, ggfls. Höhen- und Lastangaben
  • Standort der Erstinformationsstelle, FSD, FSE
  • festgelegte Sammelstellen…

Der Umgebungsplan

Der Umgebungsplan ergänzt bei größeren zusammenhängenden Liegenschaften den Übersichtsplan.
Er enthält zusätzlich Informationen über:

  • die Darstellung der Liegenschaft mit betriebsüblichen Bezeichnungen
  • die Darstellung der baulichen Nachbarschaft mit deren Nutzung
  • die Anbindung der Liegenschaft an die öffentlichen Verkehrsflächen
  • befahrbare Flächen nach DIN 14090, Absperrungen und Einfriedungen
  • Informationen über evtl. vorhandene Gebäudefunkanlagen

Der Geschossplan

Er stellt die Situationen in den einzelnen Geschossen des Gebäudes dar. Inhalte sind:

  • die Bezeichnung des dargestellten Geschoss im Gebäude
  • die Bezeichnung der Raumnutzungen
  • Brandwände, Feuer- und Rauchabschlüsse
  • Türen mit ihrer Feuer- bzw. Rauchwiderstandsklasse
  • Treppen und Treppenräume mit den erreichbaren Geschossen
  • Angriffs- und Rettungswege
  • Aufzüge, insb. Feuerwehraufzüge
  • Bedienstellen von Brandschutzanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Löschanlagen
  • Warnhinweise auf Räume mit besonderen Gefahren
  • Standort der Erstinformationsstelle u.v.m.

Detailpläne, Dachaufsichtenplan und Löschwasserrückhalte- Abwasserplan

Diese Pläne ergänzen bei umfangreichen baulichen Anlagen die Feuerwehrpläne.

Detailpläne stellen stark untergliederte, oder Bereiche mit besonderen betrieblichen Anlagen oder Einrichtungen dar.

Dachaufsichtenpläne stellen Dachterrassen, Technikzentralen oder Photovoltaik-Anlagen, Aufzugsmaschinenräume, Sendemasten, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen usw. dar.

Löschwasserrückhalte- bzw. Abwasserpläne werden für bauliche Anlagen gefordert bei denen eine Löschwasserrückhaltung vorhanden ist. Nach der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen bei Lagerung wassergefährdender Stoffe ist für bauliche Anlagen, die unter Punkt 2.1 dieser Richtlinie fallen, eine Löschwasser-Rückhaltung vorzusehen. Verantwortlich für die Sicherstellung der Löschwasserrückhaltung ist der Betreiber der baulichen Anlage.

Der Abwasserplan enthält alle wesentlichen Angaben über die Löschwasserrückhaltung, Abwasserkanäle, Zuflüsse, Rückhaltungen und Absperrungen.

Der Entrauchungsplan

Um in einem Gebäude bei einem Brandereignis Rauch und Wärme abführen zu können, sind Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen (kurz RWA) einschl. Nachströmöffnungen erforderlich. Bei mehrgeschossiger Bauweise erfüllen maschinelle Entrauchungen wie z.B. Brandgasventilatoren diese Aufgabe.

Damit die Einsatzkräfte der Feuerwehr oder befugte Personen gezielt und unverzüglich mit der Inbetriebnahme dieser Entrauchungseinrichtungen beginnen können, sind sogenannte Entrauchungspläne unverzichtbar. Sie enthalten Angaben zur Lage der RWA einschließlich Zuordnung der Entrauchungszonen und Auslöseeinrichtungen.

Die Entrauchungspläne sind Sonderpläne der Feuerwehrpläne und unterliegen ebenfalls der DIN 14095. Darüber hinaus gelten die Richtlinien der zuständigen Brandschutzdienststellen oder der örtlichen Feuerwehren und werden durch uns mit diesen abgestimmt.

Entrauchungspläne können auch sämtliche Informationen liefern, die für Entrauchungsschematas notwendig sind wie z. B. das Zufahren von Rauschschutzabschlüssen oder das notwendige Öffnen bestimmter Nachströmöffnungen, etc.

Die Objektinformation

Sie ist ein wesentlicher Bestandteile der Feuerwehrpläne. Sie enthält neben Bezeichnung und Anschrift des Objekts auch wesentliche Informationen über Ansprechpartner, Personalstand, Regelbetriebszeiten, Funkanlagen, Energieversorgungen und ggfls. Informationen zur Gebäudekonstruktion. Informationen über besondere Gefährdungen und Gefahrstoffe.

Form und Gliederung der Objektinformation ist in der DIN 14095 geregelt. Auch hier sind u.U. zusätzliche regionale Bestimmungen zu beachten.